Covid-19

BMBF-Forschungsförderung in Zeiten von Covid-19: Besondere Umstände durch den Corona-Virus erfordern flexiblere Rahmenbedingungen für die Projektförderung

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© thodonal/Adobe Stock

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat angesichts möglicher Beeinträchtigungen bei der Durchführung BMBF-geförderter Forschungsprojekte Möglichkeiten der Flexibilisierung in der Projektförderung geschaffen.

Nachfolgend erhalten Sie aktuelle Hinweise zu den Maßnahmen:


  1. Bei Verzögerungen in Projekten
    Durch die Maßnahmen zum Corona-Virus begründete Verzögerungen in der Projektdurchführung können durch Laufzeitverlängerungen kompensiert werden. Ein nachvollziehbar begründeter Antrag wird von uns individuell geprüft. Bei anfallende Mehrausgaben/-kosten in einzelnen Ausgaben- /Kostenpositionen sind Mittelumwidmungen zwischen den Positionen möglich.
  2. Fristverlängerungen sind möglich
    Die Fristen für einzureichende Berichte werden bei Bedarf um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Dies gilt auch für die Vorlage von Verwendungsnachweisen und Zwischennachweisen. Kontaktieren Sie bitte dazu per E-Mail das für Ihr Projekt zuständige Bearbeiterteam in unserem Haus. Soweit Statusseminare als Zwischennachweis geplant sind, aber derzeit nicht durchgeführt werden können, kann ausnahmsweise z.B. die Übersendung aussagekräftiger Präsentationsunterlagen per E-Mail als sachlicher Zwischennachweis anerkannt werden.
  3. Einhaltung von Verwendungsfristen
    Für Zuwendungsempfänger, für die eine Ausgabenschätzung zugelassen ist, kann bei der Nichteinhaltung von Verwendungsfristen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus von der Erhebung von Zinsen abgesehen werden.
  4. Kosten können in kürzeren Abständen als üblich abgerechnet werden
    Unternehmen, insbesondere KMU, können, wo erforderlich, ihre Kosten in kürzeren Abständen als üblich (quartalsweise) abrechnen. Zum Beispiel können für größere Rechnungen, die im Rahmen von Projekten beglichen wurden, sofort Zahlungsanforderungen eingereicht werden mit dem Ziel, dass das Unternehmen nicht lange in Vorleistung treten muss.
  5. Wenn Veranstaltungen abgesagt werden müssen
    Bei kurzfristiger Absage einer Veranstaltung sollen die jeweiligen vertraglichen Regelungen genutzt werden, z.B. durch Verschiebungen und Ausfallzahlungen. Entsprechende Kosten/Ausgaben, die für abgesagte, nicht durchgeführte Veranstaltungen fällig geworden sind, sind zuwendungsfähig. Soweit noch keine vertraglichen Bindungen bestehen, sollten vor Verschiebungen geplanter Präsenzveranstaltungen auch alternative Veranstaltungsformate in Betracht gezogen werden (z.B. Webkonferenzen).
  6. Stornokosten/-ausgaben für Reisen
    Soweit projektbezogene Reisen aufgrund des Corona-Virus abgesagt werden, können notwendige Stornokosten/-ausgaben erstattet werden (vgl. § 10 Abs. 2 BRKG).
  7. Wenn das Schriftformerfordernis nicht eingehalten werden kann
    Dort, wo im Zuwendungsverfahren ein zwingendes Schriftformerfordernis besteht und dies derzeit nicht eingehalten werden kann, können vorab die folgenden Übermittlungswege genutzt werden:
    - E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
    - Übermittlung des unterschriebenen Dokumentes per Telefax/ Computerfax oder
    - Scan bzw. Foto des unterschriebenen Dokuments per E-Mail.
    Das unterschriebene Papierdokument ist nachzureichen.
  8. Vereinfachung im Abrufverfahren
    Für Teilnehmer am Abrufverfahren besteht in begründeten Fällen bis auf Weiteres die Möglichkeit, die voraussichtlich benötigten Mittel für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen im Voraus abzurufen. Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben des BfdH vom 26.03.2020 verwiesen.
  9. Ausnahme von der nachschüssigen Abrechnung in der Kostenförderung
    Um die Vorfinanzierungslast insbesondere bei kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen zu mindern und damit Liquiditätsproblemen vorzubeugen, können nach den NKBF geförderte Zuwendungsempfänger ihren Mittelbedarf vorübergehend im Voraus für die jeweils in den kommenden sechs Wochen fälligen Zahlungen anfordern. Dies gilt befristet bis zum 30. September 2020. Hierbei ist darauf zu achten, dass Zuwendungsempfänger die fristgemäße Verwendung dokumentieren.
  10. Zinserhebung bei Stundungen
    Bei der Gewährung von Stundungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise soll intensiv von der Ausnahmeregelung der VV Nr. 1.4.2 zu § 59 BHO Gebrauch gemacht werden. Danach kann der Zinssatz je nach Lage des Einzelfalles unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt oder ganz von der Erhebung von Zinsen abgesehen werden. 

Für Fragen zu allen Punkten und darüber hinaus steht Ihnen wie gewohnt das für Ihr Projekt zuständige Bearbeiterteam in unserem Haus zur Verfügung. Selbstverständlich sind wir auch weiterhin für Sie erreichbar. Wenn es in Ihrem Projekt auch aufgrund der aktuellen Situation zu Schwierigkeiten kommen sollte, dann lassen Sie uns das wissen. Wir werden uns bemühen, gemeinsam Antworten zu finden.

Aufgrund der Corona-Krise arbeiten wir zum Teil im Homeoffice. Eine Erreichbarkeit per E-Mail und teilweise auch per Telefon ist gegeben. Bleiben Sie gesund.